Hier finden Sie jegliche Informationen zu rechtlichen Angelegenheiten der Lasermedizin.
Faktenblatt V-NISSG: Verwendung von Produkten zu kosmetischen Zwecken
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat die Informationen zum neuen Bundesgesetz NISSG zu einem Merkblatt zusammengefasst.
Wartung
Zur Instandhaltung von Geräten gibt die Medizinprodukteverordnung nähere Auskünfte, wer darüber zu entscheiden hat, wie oft ein Gerät gewartet werden muss. Aus Art. 20 Abs. 2 MepV ergibt sich, dass der Inverkehrbringer entscheidet, wann und wie häufig die Wartung durchzuführen ist. Publikationen
Die Empfehlungen der Swissmedic von 2004.
Datensammlung Laseranwendungen durch Nichtmediziner
Die SGML möchte die Arbeit des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) mit einer Datensammlung zum Thema „Laseranwendungen durch Nichtmediziner“ unterstützen. Aus diesem Grund bitten wir Sie um Ihre Mithilfe: sammeln Sie mit uns Fälle von Laseranwendungen durch Laien und senden Sie uns das beigefügte Formular zurück. Bitte zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren.
Rechtliche Regelung in der Lasermedizin
Auszug aus dem Vortrag von Nora Lipp am Nationalen Laserkongress 2014. Erschienen in der „Schweizerischen Zeitschrift für Dermatologie und Ästhetische Medizin“ (SZD)
Stellungnahme zu Kassenleistungen von Dr. Peter H. Bloch MD
Es handelt sich bei der neuen Verweigerung der Bezahlung der bisherigen CO2-Laseranwendungen für Warzen gemäss TarMed durch die Kassen um ein schweizweites Tarifproblem, welches alle Ärzte in der Schweiz, die Laserbehandlungen mit dem CO2-Laser machen, betrifft. Die SGDV hat sich (mit einem gleichzeitigen Mandat der SGML und der SALC) bei der letzten Revision des Laser-Kapitels des TarMed schon die Zähne ausgebissen. Wir wollten unbedingt die unten stehende Indikationsliste beibehalten, sind jedoch auf Granit gestossen. U.a. folgendes wurde uns beschieden:
weiterlesenIm Anhang 1 KLV sind vier Indikationen der dermatologischen Lasertherapie aufgeführt, je zwei sind leistungspflichtig (Naevus teleangiectaticus, Condylomata acuminata) bzw. nicht leistungspflichtig (Aknenarben, Keloid). Das BAG hat am 20.10.2012 bestätigt, dass sich die Leistungskommission mit den übrigen Indikationen (wie z.B. CO2 Laserbehandlung bei aktinischer Präkanzerose) nie befasst hat, somit für diese die Vermutung gilt, dass die WZW-Kriterien erfüllt sind. Vorbehalten natürlich, dass es sich im Einzelfall um eine Krankheitsbehandlung, und nicht um eine Behandlung mit kosmetischer Zielsetzung bei einem Hautdefekt ohne Krankheitswert handelt.
Demzufolge sind alle nicht in der KLV explizit genannten dermatologischen Lasertherapien – wie z.B. Hämangiom, primäre (auch Besenreiser) und sekundäre Teleangiektasien, venous lake, Angiofibrome/Angiokeratome, Granuloma pyogenicum, Morbus Osler, Morbus Ota, Schmutztätowierungen, Tätowierungen nach Strahlentherapie, Erythroplasie Queyrat/Bowen, Cheilitis actinica, Präkanzerosen, Hautadnextumoren: Syringome, Adenoma sebaceum, therapieresistente Warzen, Condylomata acuminata, Nagelmatrixexzision/Nagelmatrixdestruktion – von den Kostenträgern zu vergüten.“
Theoretisch sind die Ärzte also im Recht, können es jedoch mit vernünftigem Aufwand nicht durchsetzen und das wissen auch die Krankenkassen.
Briefvorlagen für die Krankenkasse
Die SGML hat für Sie einige Dokumente bzgl. Kostengutsprache, Vorlagen einer Verfügung sowie Einsprache erstellt:
Für weitere Informationen lesen Sie den Artikel „Wann zahlt die Krankenkasse?“.
SUVA
Informationsblatt der SUVA über Laser – Die Publikation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt hilft Ihnen, mit der komplexen Materie der Lasersicherheit schnell vertraut zu werden.
Positionspapiere
Positionspapier der SGDV über IPL Anwendung in Medizin und Kosmetik – In diesem Positionspapier warnt die Schweizerische Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie (SGDV) vor unsachgemässer Anwendung der IPL-Technologie.
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